Ärztliche Untersuchung
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können Sie die Bedeutung und Notwendigkeit der ärztlichen Erstuntersuchung beurteilen.
Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dient dem Schutz des Jugendlichen [JArbSchG §§ 32-46]
Diese Erstuntersuchung ist für minderjährige Jugendliche Pflicht, die ihre erste Berufsausbildung beginnen wollen.
Ziel/Zweck ?
- feststellen des Gesundheits- und Entwicklungsstandes sowie der körperlichen Beschaffenheit des Jugendlichen
- Gefährdungsvermerke über Arbeiten, die der Jugendliche nicht ausführen darf, sind möglich
- feststellen, ob der Jugendliche für den Beruf körperlich in der Lage ist
- aufzeigen von bestehenden Allergien, welche für die Ausbildung, für den Beruf hinderlich sind
- aufzeigen von bestehenden Einschränkungen bzw. Erkrankungen, welche durch die Beschäftigung nicht verschlimmert werden sollen
Kosten ?
Für die Untersuchung wird ein Berechtigungsschein vom zuständigen Einwohnermeldeamt ausgestellt.
Die Kosten dieser Untersuchung trägt das Land bzw. die Gemeinde.
Wann ?
- die Erstuntersuchung ist vor dem Beginn der Ausbildung vorzunehmen
- sie darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 14 Monate sein
- ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung benötigt der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
- diese darf zu dem Zeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein
- nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut untersuchen lassen
- oder nach Aufforderung des untersuchenden Arztes
- Ergänzungsuntersuchungen bei Fachärzten sind ebenfalls möglich
Wer ?
Alle Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre alt sind, obliegen der Pflicht der Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutz.
Konsequenzen ?
Da diese Untersuchung vor und während der Ausbildung für minderjährige Auszubildende Pflicht ist , dürfen Jugendliche, die sich dieser Untersuchung verweigern nicht beschäftigt werden.
Liegt spätestens 14 Monaten nach Ausbildungsbeginn immer noch keine Nachuntersuchungsbescheinigung vor, darf der Jugendliche nicht mehr beschäftigt werden.
Rolle des untersuchenden Arztes ?
Der Arzt hat über das Ergebnis der Untersuchung eine Bescheinigung auszustellen, die der Jugendliche ausgehändigt bekommt. Dem Ausbildenden ist Diese vorzulegen. Darin befindet sich eine Gefährdungsabschätzung, die Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten im Berufsleben vornimmt.
Es können auch Nachuntersuchungen oder Ergänzungsuntersuchungen bei Fachärzten angeordnet werden, falls diese für Notwendig erachtet werden.
Rolle des Ausbildenden ?
Liegt die Bescheinigung der Erstuntersuchung zum Ausbildungsbeginn nicht vor, muss der Ausbildende den Jugendlichen dazu auffordern. Der Auszubildende muss für die Zeit der Untersuchung freigestellt werden. Liegt die Bescheinigung trotzdem nicht vor, kann in der Probezeit gekündigt werden.
Spätestens 9 Monate nach Ausbildungsbeginn muss der Ausbildende dem Auszubildenden an die Nachuntersuchung erinnern.
Fehlt die Bescheinigung der Nachuntersuchung nach Ablauf des 1. Ausbildungsjahres, hat ihn der Ausbildende innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern ihm die Bescheinigung vorzulegen.
Je eine Kopie des Schreibens geht an die Personenberechtigten sowie an den Betriebs- oder Personalrat.
Der Jugendliche darf 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung der Nachuntersuchung nicht vorliegt.
Im Ausbildungsvertrag (Vordruck HWK) auf der Rückseite stehen im
§2 Abs. 9 die Pflichten des Ausbildenden und
§3 Abs. 9 die Pflichten des Auszubildenen bezüglich der Erstuntersuchung.
Zusammenfassung:
„Die Kammern dürfen Ausbildungsverträge von Jugendlichen nur dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegen hat.
Sie haben die Eintragung wieder zu löschen, wenn die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum 1. Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zur Einsicht vorgelegen hat.“
Quellen:
Quellen
Berufsbildungsgesetzt BBiG - BBiG - Berufsbildungsgesetz - Gesetze - JuraForum.de
Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) - „Leando“
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
„Die Handwerker Fibel“ Band 4 „Berufs- und Arbeitspädagogik“ Holzmann Medien/Buchverlag
