1.1.2. Persönliche Eignung von Ausbildenden und Ausbildern

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Nach der Lerneinheit: :books:

:heavy_check_mark: können Sie feststellen, ob die persönliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder im Unternehmen gewährleistet ist.


Warum gibt es hier einen Unterschied?

„Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.“

„Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.“ (§ 28 Abs. 1 BBiG und § 22 Abs. 1 HwO)


Wer oder was sind Ausbildende?

Einstellen heißt, mit wem schließt der Auszubildende einen Vertrag ab? Mit dem Ausbildenden!

Dies können nicht nur konkrete Personen sein, wie z. B. ein Firmeninhaber einer Personengesellschaft.

Einstellen können auch juristische Personen, wie z. B. :

  • eine GmbH
  • eine AG oder
  • eine GmbH und CO. KG.

Hier wird die „juristische Person“ von den „vertretungsberechtigten Personen“ vertreten. Dies können z. B. sein Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände ….

Alle diese „vertretungsberechtigten Personen“ müssen persönlich geeignet sein Auszubildende einstellen zu dürfen.


Wer oder was sind Ausbilder?

Der Ausbilder ist eine natürliche Person, welcher im Unternehmen die Ausbildung übernimmt.

Er übernimmt die Vermittlung von Inhalten und beruflichen Handlungsfähigkeiten.

Innerhalb einer Personengesellschaft kann der Ausbildende als natürliche Person auch gleichzeitig Ausbilder sein.

Zum Beispiel ein Handwerksunternehmen, welches vom Handwerksmeister geführt wird.

Eine juristische Person als Ausbildender (GmbH, AG, GmbH & Co. KG) muss einen geeigneten Ausbilder bestellen.

:orange_book: Weitere Infos zum Ausbildungspersonal


Wer darf nicht aus persönlichen Gründen ausbilden?

Die persönliche Eignung eines/einer Ausbildenden wird per Gesetz grundsätzlich vorausgesetzt. Im Gesetz gibt es deshalb eine Negativdefinition für die Ausschlussgründe. (§ 29 BBiG, § 22a HwO, § 25 JArbSchG)

Laut BBiG und HwO ist persönlich nicht geeignet, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf
  • wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze und deren Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geht da schon konkreter vor (§ 25 JArbSchG).

Hier werden Verstöße gegen weitere Gesetze, wie zum Beispiel:

  • das Strafgesetzbuch
  • das Betäubungsmittelgesetz oder aber
  • das Jugendschutzgesetz mitberücksichtigt.

:light_bulb: Zur Klärung dieser Punkte ist es sinnvoll, ein „erweitertes Führungszeugnis“ der betreffenden Person abzufordern. Auch die persönliche Eignung muss von der zuständigen Stelle bestätigt werden.


Ein Beispiel:
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) möchte Lehrlinge im kaufmännischen Bereich einstellen. Neben dem gewerblich-technischen Hauptbeschäftigungsfeld gibt es eine kaufmännische Abteilung mit einer angestellten Dipl.-Kauffrau als Abteilungsleiterin.

Die GmbH ist als juristische Person hier Ausbildende, vertreten durch den Geschäftsführer. Die Abteilungsleiterin ist als natürliche Person hier maximal Ausbilderin aber nicht Ausbildende.


Zusammenfassung:

:check_mark: Es besteht ein Unterschied zwischen dem Ausbildenden = natürliche oder juristische Person, welche die Auszubildenden einstellt und dem Ausbilder = natürliche Person, welche die Ausbildung im Unternehmen übernimmt.
:check_mark: Beide „Personen“ müssen entsprechend Gesetz persönlich für die Arbeit mit Jugendlichen geeignet sein. Ausbildender und Ausbilder können ein und dieselbe Person sein, z. B. in einer Personengesellschaft. Es können aber auch unterschiedliche Personen sein, z. B. bei Unternehmen als juristischen Personen.
:check_mark: Vor der Ausbildung muss geprüft werden, ob Ausbildender (= einstellendes Unternehmen) und Ausbilder (= die Person welche im Unternehmen mit den Auszubildenden arbeitet) von der Person her mit jungen Menschen arbeiten kann und darf.
:check_mark: Bestätigung bringt ein „erweitertes Führungszeugnis“, welches bei der zuständigen Stelle zur Bestätigung mit eingereicht werden kann.


Quellen

:orange_book: Berufsbildungsgesetzt BBiG - BBiG - Berufsbildungsgesetz - Gesetze - JuraForum.de

:orange_book: Handwerksordnung HwO - HwO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG - JArbSchG - Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - Gesetze - JuraForum.de

:orange_book: Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) - „Leando“ - Leando