Wichtig - Erstuntersuchung bei minderjährigen Auszubildenden
Wir haben bereits mehrfach Informationen zu diesem Thema hier veröffentlicht.
Das neue Ausbildungsjahr steht in den Startlöchern und die letzten Berufsausbildungsverträge werden abgeschlossen. In der Regel sind die neuen Auszubildenden noch minderjährig. Da gilt es besonderes Augenmerk auf die Festlegungen des Jugendarbeitsschutzgesetztes (JArbSchG) zu legen.
Hier ist festgelegt, dass alle Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre alt sind, der Pflicht zur Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz obliegen.
Die Bescheinigung dieser Erstuntersuchung muss unbedingt mit den Unterlagen zum Berufsausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle (Handwerkskammer) eingereicht werden, da sonst keine Eintragung erfolgen kann. Außerdem ist es nach dem JArbSchG nicht zulässig einen Minderjährigen zu beschäftigen, der keine Erstuntersuchung vorweisen kann.
Weiter Infos zur Ärztlichen Untersuchung finden Sie in den News vom 28. Mai 2025 und in der App – Rubrik Wissen – Vor der Ausbildung – Ärztliche Untersuchung. Hier haben wir das Thema zur Erstuntersuchung (§§32 – 46 JArbSchG) bereits behandelt.
Ansprechpartner:
Ausbildungsberater
Göran Zerbe
Tel.: 0351 4640 971
Mail: Goeran.Zerbe@hwk-dresden.de
Weiterführender Link: § 32 JArbSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)