1.1.3. Fachliche Eignung von Ausbildenden und Ausbildern

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Nach der Lerneinheit: :books:

:check_mark: können Sie überprüfen, ob die persönlich geeigneten Ausbilder im Unternehmen auch fachlich geeignet sind.


Was heißt „fachlich geeignet“?

Nach § 30 Abs. 1 BBiB ist fachlich geeignet, " wer die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind"

Dazu gehört unter anderem:

  • der Nachweis einer bestandenen Abschlussprüfung in dem entsprechenden Ausbildungsberuf oder

  • eine anerkannte Prüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung

  • eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und

  • Praxiserfahrung in dem Beruf über eine angemessene Zeit und

  • ein gesonderter Nachweis von berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 BBiG - gemeint ist hier die Prüfung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO), der sogenannte AdA-Schein (Ausbildung der Ausbilder)


Besonderheit im Handwerk

Die Handwerksordnung (HwO) regelt diese Anforderungen im § 22b HwO ähnlich. Die HwO ist da sogar noch etwas präziser.

Es wird hier in zulassungspflichtige (§ 22b Abs. 1 und 2) und zulassungsfreie (§ 22b Abs. 3) Handwerke unterschieden.

Zulassungspflichtiges Handwerk:

  • Nachweis der Meisterprüfung oder

  • die Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle muss erfüllt sein oder

  • eine Ausübungsberechtigung oder

  • eine Ausnahmebewilligung sollte erteilt sein und

  • Teil IV der Meisterprüfung (AdA-Schein nach AEVO) muss vorliegen

Zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe:

  • Nachweis der Meisterprüfung in dem Beruf oder

  • Gesellen- oder Abschlussprüfung in dem Beruf

  • eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder

  • Teil IV der Meisterprüfung (AdA-Schein nach AEVO) muss vorliegen

Im zulassungspflichtigen sowie im zulassungsfreien Handwerk ist eine zusätzliche Voraussetzung der Nachweis der Praxiserfahrung im Beruf über einen angemessenen Zeitraum.

:light_bulb: In beiden Gesetzten ist festgeschrieben, dass die jeweilige zuständige Stelle auch eine fachliche Eignung widerruflich zuerkennen kann. Voraussetzung, die berufs- und arbeitspädagogische Eignung kann auf eine andere Weise glaubhaft gemacht werden und eine ordnungsgemäße Ausbildung ist sichergestellt. (§ 30 Abs. 6 BBiG, § 22b Abs. 5 HwO)

Zwei Beispiele:

Eine selbstständige Friseurmeisterin möchte in ihrem Salon einen Lehrling ausbilden. Sie hat 4 ausgebildete angestellte Friseurinnen beschäftigt.

Das Friseurhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Gewerk. Die Meisterausbildung ist notwendig (§ 22b Abs. 2 Satz 1) und somit die fachliche Eignung nachgewiesen.

Aber:

Ein Geigenbauer möchte in den nächsten Jahren seine Werkstatt an einen Nachfolger übergeben und sich zur Ruhe setzten. Er hat einen Jugendlichen gefunden, den er jetzt in dem Beruf ausbilden möchte.

Der Geigenbauer ist ein zulassungsfreies Gewerk. Er darf Ausbilden, wenn der Geigenbauer eine fachliche Eignung hinsichtlich der Berufspädagogik von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer) bekommt. Er hat den Beruf erlernt und viele Jahre darin gearbeitet.


Generell gilt:

„Wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt“ ist fachlich geeignet.

:orange_book: weiter Infos zur Fachlichen Eignung beruflicher Ausbilder

Besonderheit im Handwerk:

  • "für zulassungspflichtige Gewerke ist die bestandene Meisterprüfung erforderlich“

  • für zulassungsfreie Gewerke genügt die Gesellenprüfung sowie die Ausbildereignungsprüfung" (AdA-Schein)

In der Wirtschaft ist:

  • „ein entsprechender Berufsabschluss und die Ausbildereignungsprüfung“ (AdA-Schein) nachzuweisen.

  • Die jeweilige zuständige Stelle kann Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen die fachliche Eignung nach Anhörung widerruflich zuerkennen.


Checkliste:

Kennzeichnen Sie, was Ihr Ausbilder nachweisen kann:

:stop_button: hat die persönliche Eignung nachgewiesen

:stop_button: hat die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf mit entsprechender Fachrichtung

:stop_button: hat eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung

:stop_button: hat angemessene praktische Erfahrungen

:stop_button: hat eine bestandene Meisterprüfung

:stop_button: hat eine von der zuständigen Stelle anerkannte gültige Eignung

:stop_button: hat die Ausbildereignungsprüfung (AdA-Schein)


Zusammenfassung:

:check_mark: Vor der Ausbildung muss geprüft werden, ob der Ausbilder nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet ist die Ausbildung zu übernehmen.

:check_mark: Diese Eignung muss nicht nur von der jeweiligen zuständigen Stelle bestätigt werden. Diese kann auch unter bestimmten Umständen widerruflich anerkannt werden.


Quellen

:orange_book: Berufsbildungsgesetzt BBiG - BBiG - Berufsbildungsgesetz - Gesetze - JuraForum.de

:orange_book: Handwerksordnung HwO - HwO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG - JArbSchG - Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend - Gesetze - JuraForum.de

:orange_book: Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) - „Leando“ - Voraussetzungen für den Ausbildungsbetrieb

:orange_book: ZWH-Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk Lehrbuch "Ausbildung der Ausbilder - Vorbereitung auf die Meisterprüfung Teil IV und die Ausbildereignungsprüfung