Cannabis als neue legale Droge
10 Minuten
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können Sie verschiedene Verhaltensweisen interpretieren und einordnen,
können Sie erste Schritte zur Vorbeugung eines Konfliktes im Unternehmen zusammenstellen und
können Sie bei entsprechenden Situationen sicher handeln.
Begriffsbestimmung - Was ist Cannabis?
Nach Alkohol und Nikotin ist Cannabis das weltweit am weitesten verbreitete Suchtmittel. Gewonnen wird es aus der Cannabispflanze (Cannabis sativa), die zur Familie der Hanfgewächse (Cannabaceae) gehört. Cannabis wird schon seit Jahrhunderten als Nutz- und Heilpflanze angebaut. Die psychoaktive Wirkung beruht auf der Produktion von Cannabinoiden, insbesondere dem Tetrahydrocannabinol (THC), das speziell in den Blüten der weiblichen Hanfpflanze angereichert wird.
Weitere Informationen zur Pflanze Cannabis sativa
Legitimierung per Gesetz
Seit dem 1. April 2024 ist per Gesetz (Cannabisgesetz – KCanG) der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert. Aber nicht unbegrenzt!
Im § 3 KCanG wird geregelt, wer wieviel Pflanzenmaterial besitzen darf.
Kurz:
- Erwachsene dürfen in Deutschland bis zu 25 g getrocknetes (= konsumierfähiges) Cannabis straffrei für den Eigenkonsum mit sich tragen,
- an ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 g getrocknetes (= konsumierfähiges) Cannabis besitzen.
- Jedoch ist in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also in und in Sichtweite (ab 100 m Abstand) von
- Schulen,
- Kinder- und Jugendeinrichtungen,
- öffentlichen Sportstätten,
- in bestimmten öffentlichen Bereichen – Fußgängerzonen in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr)
- sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr der Konsum von Cannabis verboten (§ 5 KCanG).
Kann man Cannabis am Arbeitsplatz jetzt konsumieren?
Der Konsum am Arbeitsplatz ist - sofern es sich nicht um einen im § 5 KCanG genannten Ort handelt (Schule, Kita, Spielplätze, Jugendeinrichtungen, öffentliche Sportstätten, …) nach dem Gesetz zunächst nicht verboten.
Im Arbeitsschutzrecht existiert kein absolutes Rauschmittelverbot, sodass Besitz und Konsum von entsprechenden Rauschmitteln im Arbeitsrecht nicht per se untersagt sind.
Im KCanG gibt es keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf den Arbeitsschutz oder sonstigen Regelungen. So ist der Konsum von Cannabis während der Arbeit grundsätzlich erlaubt, es sei denn der Arbeitgeber untersagt dies!
Maßnahmen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sollten sein!
Festlegen von gesonderten betrieblichen Regelungen, die den Konsum von Cannabis bei der Arbeit und auch in einer erforderlichen Zeit vor Dienstantritt untersagen bzw. eingrenzen! – BETRIEBSFESTLEGUNG
Diese Betriebsfestlegung sollte als nachweisbare Arbeitsschutzbelehrung sowie als betrieblicher Aushang den Mitarbeitenden und Auszubildenden bekannt gegeben werden.
Wie erkennt man den Konsum?
Welche Wirkungen sich bei einer Person durch den Konsum von Cannabis entfalten, hängt von vielen Einflussfaktoren ab, sodass eine pauschale Aussage nicht möglich ist. Die Art und Weise sowie die Intensität der psychoaktiven Wirkung ist nicht nur vom konsumierten Produkt, dem THC-Gehalt und der aufgenommenen Menge abhängig, sondern wird auch stark von der Stimmungslage und dem Gesundheitszustand der konsumierenden Person, ihrer Persönlichkeit, Konsumerfahrung sowie der Konsumart beeinflusst.
Es gibt nur wenige eindeutige Beweise, welche aber auch anders begründet sein können!
Im Zweifel und dringenden Verdachtsfällen ist es wichtig, Beweise für die Drogenfreiheit einzufordern.
Auffällige Veränderungen können sein :
- Orientierungslosigkeit,
- verminderte oder auch verzögerte Reaktionsfähigkeit,
- Halluzinationen, Verfolgungsideen („Paranoia“),
- Beeinträchtigung des (Kurzzeit-)Gedächtnisses/Erinnerungslücken,
- gestörte Aufmerksamkeit und Zeitgefühl,
- erhöhte Risikobereitschaft/Gleichgültigkeit gegenüber Gefahren,
- übertriebene Albernheit (Euphorie, bis hin zu „Lachflashs“),
- erhöhte Kreativität und neuartige Ideen, oft verbunden mit starken Gedankensprüngen,
- Schwindel bis Kreislaufkollaps,
- Verschlechterung der psychomotorischen Koordination,
- undeutliche Sprache,
- erhöhte Lichtempfindlichkeit, erweiterte Pupillen und gerötete Augen bis zum verschwommenen Sehen,
- Mundtrockenheit
Die leistungseinschränkende Wirkung von Cannabis ist zwar individuell von verschiedenen Faktoren abhängig, allerdings sind die ausgehenden Risiken keinesfalls mit gefährlichen Arbeiten vereinbar. Besonders die Unvorhersehbarkeit der Wirkung und ihre Dauer sowie die damit oftmals verbundene Unterschätzung von Risiken macht den Konsum im Zusammenhang mit der Arbeit problematisch.
Aufgaben der Ausbildenden bei akutem Verdacht!
Auch hier gilt, wie bei den illegalen Drogen - das Ausbildungspersonal haftet persönlich bei der Verletzung der Aufsichtspflicht!
- den Azubi von Gefahren fernhalten
- einen sicheren Aufenthaltsort, notfalls unter Aufsicht/Begleitung bestimmen
- eventuell den Rettungsdienst benachrichtigen.
Ist der Azubi versorgt, Protokoll über den Vorfall erstellen.
Rechtsfolgen
- Wegen Verstöße gegen die Betriebsordnung sowie der Lern- und Arbeitspflicht kann abgemahnt und gegebenenfalls gekündigt werden.
- Fahren unter Drogen ist eine Ordnungswidrigkeit. Es dürfen auch keine Maschinen bedient werden. Dies kann entsprechend Fahrerlaubnisverordnung zu angeordneten Untersuchungen führen - es droht der Fahrerlaubnisentzug
Beispiel - Grenzwert für Cannabis hinterm Steuer
Berauschende Mittel machen den Straßenverkehr grundsätzlich unsicherer. Nach einem Bier darf man aber oft noch Auto fahren, denn es gilt eine gesetzliche 0,5-Promillegrenze. Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist ein verantwortbarer THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (etwa vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille) im Straßenverkehr eingeführt. Außerdem gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer für Fahranfänger sowie für junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Alkohol und Cannabis gerecht zu werden, gilt für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. (§ 24a STVG)
Andere arbeitsrechtliche Maßnahmen und Konsequenzen:
- Arbeitgeber:innen dürfen den Konsum von Cannabis und anderen Drogen während der Arbeitszeit per Direktionsrecht (§ 106 S.2 GewO) untersagen oder aber durch ein arbeitsvertragliches Verbot regeln. Damit ist der Konsum während der Arbeitszeit verboten!
- „Versicherte dürfen sich nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
- Gleichzeitig dürfen Unternehmer und Unternehmerinnen nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
- Darüber hinaus sind Arbeitgeber/innen nach §§ 3 ff. ArbSchG verpflichtet, entstehende Gefährdungen zu vermeiden und eine verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten.“
- Dies heißt, wenn eingeschätzt werden kann, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht in der Lage ist die vertragliche Arbeitsleistung ohne Gefährdung sich und anderer zu erfüllen, kann und muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Aufnahme der Tätigkeit untersagen.
- Dies bedeutet die vertraglich vereinbarte Lern- bzw. Arbeitsleistung kann nicht erbracht werden. Es können Abmahnung und arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen.
Aufgaben der Ausbildenden bei ersten Anzeichen!
- Vergleichbar mit den Aufgaben bei illegalen Drogen
- Ausbildungsvertrag muss erfüllt werden, beiderseitige Einhaltung der Betriebsordnung (s. Betriebsfestlegungen)
- Schulung der mit der Ausbildung unmittelbar beteiligten Personen
- bei den ersten Anzeichen ein 4-Augen-Gespräch (Konfliktgespräch) mit Ankündigung der weiteren rechtlichen Schritte
- betrieblicher Maßnahmeplan über den Umgang mit Drogenkonsumenten und -konsumentinnen
Zur rechtlichen Absicherung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin bzw. der Führungskräfte sollte bei Verhaltensauffälligkeiten von Beschäftigten, wenn möglich, eine weitere Person hinzugezogen werden, die die Verhaltensauffälligkeiten bestätigen kann. Zudem sollten die Auffälligkeiten, die zu der Annahme geführt haben, dass eine Person unter Drogeneinfluss stand, dokumentiert werden.
Die Durchführung eines betrieblichen Drogentestes sollte jedoch vorab geprüft werden! Hier sind viele arbeitsrechtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Wichtige Beratungs- und Unterstützungsangebote:
- Beratungsstellen der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - BZgA: Startseite
- Deutsche gesetzliche Unfallversicherung - www.dguv-lug.de
- Kontaktieren Sie die Ausbildungsberater:innen ihrer Handwerkskammer - http://www.hwk-dresden.de
- Bundesweit wurde eine einheitliche Plattform errichtet, welche Informationen zu dem Gesetz und den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung, Suchtbehandlung und zur Wirkung hinweist. Infos-Cannabis.de: Infos-Cannabis.de
Zusammenfassung:
Seit dem 1. April 2024 ist der private Eigenanbau und Besitz von Cannabis für Erwachsene in Deutschland unter bestimmten Bedingungen legalisiert.
Der Konsum ist in der Nähe von Minderjährigen und bestimmten öffentlichen Orten verboten.
Der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten, es sei denn, der Arbeitgeber untersagt dies.
Arbeitgeber sollten klare Regelungen zum Konsum während der Arbeitszeit festlegen.
Bei Verstößen gegen die Betriebsordnung können Abmahnungen oder Kündigungen folgen.
Quellen:
Quellen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) – „Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Antworten auf häufige Fragen“ FBGiB-005: Die Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Antworten auf häufige Fragen
Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Cannabis - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis: KCanG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
DIHK-Bildungs-GmbH und ZWH - https://www.stark-fuer-ausbildung.de
