Die Dauer der Ausbildung ist in der Ausbildungsordnung für jeden Beruf festgeschrieben (s. Lernbaustein 1.2.1. „Ausbildungsordnung/Ausbildungsrahmenplan“) Aber was zählt alles zur Arbeitszeit in der Ausbildung? Diese Frage stellt sich spätestens, wenn es um Ausnahmen, wie z. B. Überstunden während der Ausbildung geht.
Da gibt es Unterschiede, die es einzuhalten gilt:
- zwischen minderjährigen und volljährigen Azubis (JArbSchG)
- zwischen Azubis allgemein und fertigen Gesellen/Facharbeitern.
Das Jugendarbeitsschutzgesetzt regelt
- die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ohne Ruhepausen
- die Dauer und Anzahl der vorgeschriebenen Ruhepausen
- den Arbeitsraum und deren Ausnahmen (z. B. Schichtarbeit o. ä.)
- die Urlaubsregelung entsprechend dem Alter der Azubis.
Wussten Sie, dass ein Azubi keine Minusstunden haben kann? Die gibt es in der Ausbildung nicht. Der Azubi ist kein normaler Arbeitnehmer, er ist im Unternehmen, um den entsprechenden Beruf zu erlernen. Wird der Azubi z. B. nach Hause geschickt, weil zurzeit gerade nicht genug Arbeit da ist, dann zählt dies als bezahlte Freistellung (§19 BBiG Abs. 2) – eventuell einen Lernauftrag für diese Zeit mitgeben, o. a.
Wie verhält es sich mit der Berufsschule? Hier werden alle Azubis gleichbehandelt. Mehr als fünf Unterrichtsstunden (45 Minuten = 1 Unterrichtsstunde) mit Pausen pro Schultag zählen als 1 kompletter Arbeitstag. Bei Blockunterricht zählt die gesamte Schulwoche pauschal als Arbeitszeit, das sind mind. 25 Unterrichtsstunden, welche auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Fahrtzeit von zu Hause zur Schule und zurück zählt nicht zur Ausbildungszeit.
Weitere Fragen beantworten Ihnen gern unsere Ausbildungsberater:
Göran Zerbe
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Benjamin Bachmann
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Thomas Götze
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