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können Sie unterscheiden, welche Voraussetzungen Ihre Bewerber in Bezug des Aufenthaltsrechts mitbringen müssen.
kennen Sie die Wichtigkeit des Aufenthaltstitels und dessen möglichen Inhalte.
Begriffserklärung/Gesetzesgrundlage
Der Aufenthaltstitel berechtigt eine Person sich in Deutschland aufzuhalten. Der Titel umfasst alle dafür notwendigen Dokumente sowie die eigentliche Erlaubnis durch die entsprechende Behörde.
Gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gibt es sieben Aufenthaltstitel in Deutschland. Diese müssen vor der Einreise bei den entsprechenden Behörden beantragt werden. Die Gültigkeit hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. So sind gemäß Aufenthaltsgesetz einige befristet und können zwischen einem und fünf Jahre gültig sein. Andere werden unbefristet ausgestellt und sind somit dauerhaft gültig.
Beachte: Für Bürger der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) sowie der Schweiz ist in der Regel kein Aufenthaltstitel notwendig, wenn sie sich innerhalb der EU oder des EWR-Raumes bewegen. (Schengener Abkommen vom 14.06.1985)
Welche Staaten gehören zur EU und zum EWR?
Arten der Aufenthaltstitel (§ 4 AufenthG)
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Visum - befristet
- der § 6 AufenthG regelt welche unterschiedlichen Visa mit unterschiedlichen Befristungen es gibt
- ein Aufenthalt für eine Ausbildung wird im Abschnitt 3 §§ 16-17 AufenthG konkretisiert
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Aufenthaltserlaubnis - befristet
- entsprechend § 7 AufenthG benötigen Personen aus nicht-EU-Ländern eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie mehr als 3 Monate in Deutschland bleiben möchten
- für welche Zwecke eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird kann recht unterschiedlich sein (s. Gesetz)
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Blaue Karte EU - befristet
- § 18g AufenthG gilt für Fachkräfte aus Drittstaaten mit Hochschulabschluss oder mit besonderer beruflicher Erfahrung
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ICT-Karte - befristet
- § 19b AufenthG gilt für eine Entsendung von Unternehmensmitarbeiter in eine Außenstelle/Zweigstelle des Unternehmens, welche sich in einem anderen Land befindet
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Mobile ICT-Karte - befristet
- § 19b AufenthG = eine besondere Form der ICT-Karte
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Niederlassungserlaubnis - unbefristet
- § 9 AufenthG für erwerbstätige Personen unter bestimmten definierten Bedingungen
- § 19c AufenthG für Fachkräfte unter vereinfachten Bedingungen
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Daueraufenthalt-EU - unbefristet
- für bereits erwerbstätige Personen aus Drittstaaten
- vergleichbar mit der Niederlassungserlaubnis, geht aber in einigen Punkten weiter
- § 9a AufenthG
Achtung: Bei Flüchtlingen sieht dies etwas anders aus. Sie stellen in der Regel kein Visum oder einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, wenn sie auf der Flucht sind. Sie stellen einen Asylantrag. Hier entscheidet dann das Ergebnis des Asylverfahrens über den jeweiligen Aufenthaltsstatus.
Duldung als besondere Form des Aufenthaltsrechtes
Die Duldung ist eine besondere Form des Aufenthaltsrechtes für Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a AufenthG). Der Aufenthalt wird geduldet, wenn eine Abschiebung in den bestimmten Fällen nicht möglich ist. Asylbewerber haben während der ersten 3 Monate in Deutschland ein generelles Arbeitsverbot.
Entsprechend Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) kann eine Beschäftigungsduldung ohne das Risiko einer Abschiebung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Einreise nach Deutschland bis zum 31. Dezember 2022
- die Duldung besteht seit mind. 12 Monaten
- eine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung seit 12 Monaten
- Sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit mind. 20 h/Woche
- ausreichende mündliche Sprachkenntnisse in Deutsch (Niveau A2 oder besser)
- es liegen keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor
- die Kinder müssen der Schulpflicht nachgehen
- der Integrationskurs wurde erfolgreich abgeschlossen (einschließlich Lebenspartner)
- die Identität der Person ist eindeutig geklärt (einschließlich Lebenspartner)
Wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, erlischt die Beschäftigungsduldung.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung
Der § 16g AufenthG, Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis, ist für ausreisepflichtige (geduldete) Personen seit dem 1. März 2024 eine Alternative zur Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG).
Dann gibt es noch den § 16a AufenthG, welcher die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Berufsausbildung regelt.
Alle diese Möglichkeiten sichern den Aufenthalt in Deutschland zu Ausbildungszwecken. Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Lediglich bei der Lebensunterhaltssicherung und der Passpflicht bestehen Unterschiede – diese sind zwingende Voraussetzungen für die §§ 16a, 16g AufenthG, nicht jedoch für die Ausbildungsduldung.
Ein Wechsel von einer bestehenden Ausbildungsduldung in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis geht nur mittels Antragsstellung bei der zuständigen Behörde.
Wichtig zu wissen:
- der Antrag für diese Art des Aufenthalts kann frühestens 7 Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden
- der Berufsausbildungsvertrag (BAV) muss dazu bereits vorliegen oder nachweislich bei der zuständigen Stelle zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorliegen
- es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, d. h., die Ausbildung erfolgt in einem staatlich anerkannten Beruf mit mind. 2 Jahre Ausbildungszeit oder es handelt sich um eine Assistenz- und Helferausbildung mit anschließender Berufsausbildung.
Achtung: Wer bereits im Besitz der Ausbildungsduldung ist, hat bereits viele Voraussetzungen der „Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis“ erfüllt. Wichtig ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Lebensunterhaltssicherung erfüllt sind.
Kurzübersicht Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis
Achtung: Bei Abbruch oder vorzeitiger Beendigung der Ausbildung ist die Bildungseinrichtung oder der Ausbildungsbetrieb verpflichtet die Ausländerbehörde innerhalb von 2 Wochen zu informieren. Arbeitgeber müssen ein generelles Ende des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls innerhalb von 2 Wochen der Ausländerbehörde melden.
Nachweis des Lebensunterhalts während der Ausbildung
Die Sicherung des Lebensunterhalts ist einer von zwei wesentlichen Unterschieden zwischen den beiden Aufenthaltsvarianten.
Die Höhe des Lebensunterhaltes richtet sich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
- Der Bezug von Berufsausbildungsbeihilfen nach SBG III ist nicht hinderlich, sowie andere mögliche Lebensunterhaltsleistungen oder
- ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 666,00 Euro.
Passpflicht
Die Passpflicht ist der zweite wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltsvarianten. Dieser ist zwingende Voraussetzung für den Ausbildungs-Aufenthalt, nicht jedoch für die Ausbildungsduldung – für diese ist ausreichend, wenn die Identität anhand anderer Dokumente zweifelsfrei geklärt werden kann.
Wer keinen gültigen National-/Reisepass vorlegen kann hat als Flüchtling andere Dokumente, mit denen der Aufenthaltsstatus nachgewiesen werden kann und muss. Diese Dokumente sind ständig mitzuführen.
Wie sieht der Aufenthaltstitel aus?
In Deutschland wird der Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte ausgestellt, ähnlich dem Personalausweis.
Vorderseite:
- Passbild
- Name
- Geschlecht
- Nationalität
- Geburtsdatum
- Art des Aufenthaltstitels inkl. Ablaufdatum
- Anmerkungen
- Unterschrift des Inhabers/der Inhaberin
- Nummer des Aufenthaltstitels
Rückseite:
- Augenfarbe
- Größe
- Adresse
- Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde
- Hinweis auf Zusatzblatt
- Vermerk zu Nebenbestimmungen, Auflagen
- Zusatzblatt ist mit dem eigentlichen Titel immer mitzuführen
Achtung: Bei Azubis ist darauf zu achten, dass befristete Aufenthaltstitel ein Ablaufdatum haben! Rechtzeitig die Verlängerung beantragen. Dies kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Bei Nichtbeachten kann es zu schwerwiegenden Folgen kommen (§ 95 AufenthG). Bei Verlust ist umgehend zu handeln, ähnlich wie bei dem Personalausweis.
Achtung: „Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.“
Beratung und Unterstützung
Fachinformationszentrum Zuwanderung = FIZU’S - Welcome Saxony
Webseite von Pro Asyl = Lokale Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migrant*innen | PRO ASYL
Flüchtlingsrat = Die Landesflüchtlingsräte
Bundesministerium des Innern = BMI - Aufenthaltsrecht - Häufig gestellte Fragen zum Thema: Aufenthaltsrecht
Migrationsberatungsstelle = BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Zusammenfassung:
Ausländische Bewerber aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufhalten zu können.
Nicht jeder Aufenthaltstitel beinhaltet auch eine Arbeitsgenehmigung.
Für die Ausbildung von Azubis mit Migrationshintergrund gibt es 3 wichtige Aufenthaltstitel
- Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
- Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG)
- Visum zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG)
Azubis aus den EU-Ländern benötigen diese Aufenthaltstitel nicht, hier tritt das Schengener-Abkommen in Kraft.
Quellen
Gesetze im Netz:
- Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz - Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög)
- SGB III - SBG III
Internetseite Auswärtiges Amt - Auswärtiges Amt - Auswärtiges Amt
Internetseite Bundesministerium des Innern - BMI - Bundesministerium des Innern
Internetseite: https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de
