Reguläre Beendigung durch Prüfung
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kennen Sie die Abläufe zur regulären Beendigung einer Ausbildung durch Gesellen- und Abschlussprüfung.
können Sie Ihren Auszubildenden bei der Antragstellung zur Prüfungszulassung unterstützen.
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BBIG § 21) endet ein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der im BAV vereinbarten Ausbildungszeit.
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer Ihre Gesellen- oder Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit.
Was ist der Unterschied zwischen Gesellen- und Abschlussprüfung?
Gesellenprüfungen werden in anerkannten Ausbildungsberufen der Gewerke der Anlage A und B der Handwerksordnung durchgeführt (HwO § 31).
Abschlussprüfungen werden in anerkannten nicht handwerklichen Berufen durchgeführt.
Klären der Begriffe und Bedeutung von:
- Zwischenprüfung
- Abschlussprüfung
- gestreckte Prüfung.
Welche Prüfung angewendet wird, ist bereits in der jeweiligen AO festgelegt.
Zwischenprüfung (BBIG § 48)
Auszubildende müssen an der Zwischenprüfung teilnehmen, wenn sie nach AO für ihren Ausbildungsberuf vorgesehen ist.
Hier wird geprüft, ob der Azubi auf dem richtigen Ausbildungsstand ist. Das Ergebnis ist nicht Bestandteil der späteren Abschlussprüfung und wird dort auch nicht aufgeführt.
Der Prüfling bekommt das Ergebnis der Zwischenprüfung in Form einer Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
Der Nachweis der Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Teil der Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung (BBIG § 43 Abs. 1 Satz 2).
Besonderheit:
Zur Zwischenprüfung meldet sich der Auszubildende mit einem Formular rechtzeitig an. Die Prüfungstermine stehen auf der Homepage der zuständigen Stelle bereit.
Abschlussprüfung (BBIG § 37)
Auszubildende müssen an der Abschlussprüfung teilnehmen. Prüfungsinhalte, -bereiche und -methoden sind in der AO festgelegt.
Es gibt einen schriftlichen und einen praktischen Teil.
Wie der Name bereits sagt, bildet diese Prüfung den Abschluss der Ausbildung.
Gestreckte Abschlussprüfung (BBIG § 37)
Dies ist eine Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen. Der 1. Teil ersetzt die Zwischenprüfung. Beide Teile gehen hier in die Abschlussnote ein!
Das Ergebnis des 1. Teiles der Prüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.
Sollte dieser Teil nicht bestanden worden sein, ist er nicht eigenständig wiederholbar. Dies ist nur dann möglich, wenn die Gesamtprüfung nicht bestanden wurde (BBIG § 37 Abs. 1).
Das Ergebnis des 1. Prüfungsteiles wird auf dem Zeugnis mit aufgeführt.
Besonderheit:
Bereits für die Teilnahme am Teil 1 der Gesellen- und Abschlussprüfung wird vom Azubi ein Antrag auf Zulassung gestellt. Termine für die Prüfungen stehen ebenfalls auf der Homepage der zuständigen Stelle.
Ablauf - von Anmeldung bis Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- der Antrag ist schriftlich durch den Azubi an die zuständige Stelle (HWK) zu richten
- Beachten der Anmeldungs- und Prüfungstermine der HWK
- die Azubis haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu informieren
- Anmeldeformular ist der „Antrag auf Zulassung zur Gesellen- und Abschlussprüfung“
Dem Antrag sind i. d. R. beizulegen:
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Gesellenprüfung
- Ausbildungsnachweisheft
- Zeugnis der Berufsschule
- weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z. B. Auslandsaufenthalte
- Bescheinigung der Teilnahme an den ÜLU-Lehrgängen
Zulassungsvoraussetzungen:
Zur Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zugelassen:
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach Prüfungstermin endet
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat
- wer die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise geführt hat
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen ist oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Azubi noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten haben.
Diesen Antrag auf Zulassung zur Gesellen- und Abschlussprüfung gibt es für folgende Fälle:
- reguläre Prüfung
- in besonderen Fällen - Externer Prüfling
- in besonderen Fällen - vorzeitige Prüfung (siehe Lernhappen „Positive vorzeitige Beendigung“)
Zusätzlich können noch folgende Punkte mitbeantragt werden:
Antrag auf* Nachteilsausgleich *siehe auch Lernhappen „Unterstützung bei Schwierigkeiten“)
Antrag auf Nutzung eines Wörterbuches
(2) Zulassung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung zur Prüfungszulassung ist dem Prüfling rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes als Einladung schriftlich mitzuteilen. Die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind zu benennen.
Die Entscheidung der Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
Die Anmeldung und Prüfung von Zusatzqualifikationen ist an sich ein eigenständiger Vorgang. Bei entsprechender sinnvoller Prüfungsorganisation sollte in der Praxis die Anmeldung zusammen erfolgen können.
(3) Durchführung der Prüfung
Tag und Ort der Prüfung stehen in der Mitteilung zur Prüfungszulassung. Der Azubi hat den ausbildenden Betrieb davon unterrichtet. Für die Teilnahme an der Prüfung erfolgt eine Freistellung seitens des Betriebes.
Kosten für die Prüfung (eventuell Material-, Fahrt-, Unterkunftskosten) trägt der Betrieb. Pünktliches Erscheinen ist unbedingt abzusichern. Erscheint ein Prüfling nicht zur Prüfung, muss ein Nachweis erbracht werden, dass das Fernbleiben einen wichtigen Grund hatte, z. B. Erkrankung oder Unfall auf dem Weg zur Prüfung.
Gibt es für das Fernbleiben keinen nachweisbaren wichtigen Grund wird das Ergebnis wie „durchgefallen“ behandelt. Es bleiben dann noch der 2. und 3. Versuch.
Gibt es einen wichtigen Grund, kann der Prüfling an der nächsten Prüfung teilnehmen. Hier zählt es dann als 1. Versuch. Aber die nächste Prüfung ist i. d. R. ein halbes Jahr später.
(4) Ergebnisbekanntgabe
Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt meistens am letzten Prüfungstag. Der Prüfling bekommt eine unterschriebene Bescheinigung unter rechnerischem Vorbehalt vom Prüfungsausschuss ausgehändigt, auf der das Bestehen oder Nichtbestehen dokumentiert ist.
Diese Bescheinigung muss noch am selben Tag bzw. schnellstmöglichst dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden. Entweder persönlich oder elektronisch.
Ergebnis positiv:
Die Prüfung ist bestanden, damit ist die Aufgabe des Ausbildungsvertrages erfolgreich abgeschlossen und beendet.
Ab dem nächsten Arbeitstag ist der Azubi bereits Geselle und benötigt spätestens dann einen Arbeitsvertrag bzw. eine Perspektive, wie es weiter geht. (§24 BBiG)
Wird der „Azubi“ nach der Vorlage dieser Bescheinigung weiter beschäftigt wie bisher, gilt dies als unbefristeter Arbeitsvertrag.
Ergebnis negativ:
Die Prüfung ist nicht bestanden, der Ausbildungsauftrag ist noch nicht vollständig erfüllt. Der Azubi bekommt den Bescheid schriftlich zugeschickt. Er hat die Möglichkeit diese Prüfung zu wiederholen. Dazu muss der Azubi die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beim Ausbildenden beantragen.
Wird diesem Antrag stattgegeben, muss diese Verlängerung/Änderung des BAV bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Es folgt dann ein "Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Gesellen- und Abschlussprüfung“.
Der Azubi hat die Möglichkeit, die Abschlussprüfung maximal 2-mal zu wiederholen. Sollte er selbst beim 3. Versuch nicht bestanden haben, dann gibt es keinen Abschluss der Ausbildung.
Der Vertrag endet mit dem im BAV eingetragenem Datum. Es kann dann keine Prüfung mehr in dem Beruf abgelegt werden!
Besonderheit:
Findet die Prüfung vor Vertragsende, die offizielle Bekanntgabe des Ergebnisses aber erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit statt, gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts folgende Regelung: Auf Verlangen der Auszubildenden / des Auszubildenden kann das Ausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse verlängert werden, da die Möglichkeit besteht, dass die Auszubildende / der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat. Dies begründet allerdings kein auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG.
Zusammenfassung:
Das Berufsausbildungsverhältnis endet positiv mit dem Bestehen der Gesellen- und Abschlussprüfung. Die AO legt bereits fest, welche Form der Abschlussprüfung erfolgt.
Der Azubis stellt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Diese Zulassung wird von der Prüfungskommission erteilt.
Ist die Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, kann das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr, also 2 Wiederholungsprüfungen verlängert werden.
Wird auch der 3. Versuch nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Datum im BAV ohne Abschluss.
Quellen:
[details=„Quellen“]
Berufsbildungsgesetz BBiG - BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Homepage der Handwerkskammer Dresden - https://www.hwk-dresden.de/
„Die Handwerker Fibel“ Band 4 „Berufs- und Arbeitspädagogik“ Holzmann Medien/Buchverlag
Handwerksordnung HwO - HwO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BIBB – Leando - Leando | Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
[/details]2025-08-07T11:00:00Z
