3.2. Negative vorzeitige Beendigung

:four_o_clock: 7 Minuten

Nach der Lerneinheit… :books:

:heavy_check_mark: kennen Sie Möglichkeiten und Bedingungen, wie die Ausbildung vorzeitig negativ beendet werden kann.
:heavy_check_mark: können Sie diese Maßnahmen auch dementsprechend zuordnen.


Trotz größter Anstrengungen auf beiden Seiten der Ausbildung kommt es immer mal wieder vor, dass ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet werden muss. Dafür gibt es die verschiedensten Ursachen und Gründe.

Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist durch das Berufsausbildungsgesetz BBIG § 22 reglementiert.

Je nach Zeitpunkt im Verlauf des Ausbildungsverhältnisses sind die Kündigungsmöglichkeiten unterschiedlich.


Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Dies ist gar nicht so selten, z. B. der Azubi tritt die Ausbildung nicht an. Dieser Fall ist im BBIG nicht geregelt. Laut Bundesarbeitsgericht kann ein BAV bereits vor Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.


Kündigung während der Ausbildungszeit

Zum einen gibt es die Kündigung während der Probezeit.

Hier gelten besondere Kündigungsbedingungen:

  • Das Ausbildungsverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen sowohl vom Azubi, als auch vom Ausbildenden gekündigt werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Gründe müssen nicht genannt werden.
  • Kündigt ein noch minderjähriger Azubi, so wird die vorherige Einwilligung der Eltern benötigt.
  • Kündigt der Betrieb einen minderjährigen Azubi, muss die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern abgegeben werden.
  • Kündigung während der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  • Diese Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, z. B. Mutterschutzgesetz.

Die Kündigung nach der Probezeit:

Hier gibt es drei verschiedene Arten die Ausbildung abzubrechen:
(1) eine ordentliche Kündigung
(2) eine fristlose Kündigung (Kündigung aus wichtigem Grund)
(3) einen Aufhebungsvertrag.

Besonderheiten dieser Kündigungen sind:

(1) Die ordentliche Kündigung:

Diese ist nur von Seiten des Azubis möglich, wenn er/sie die angefangene Ausbildung grundsätzlich aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen möchte.

Ist nichts anderes im BAV vereinbart, gilt hier eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ist der Azubi noch minderjährig müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Eine Schadensersatzanforderung seitens des Ausbildenden ist hier ausgeschlossen.

(2) Die fristlose Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund:

Laut BBIG § 22 Abs. 2 Nr. 1 kann ein Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit „aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden. Sie ist von beiden Seiten (Azubi und Ausbildender) möglich.

Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Die Kündigung muss in schriftlicher Form mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

Auch hier gilt: kündigt ein minderjähriger Azubi müssen die Eltern die Einwilligung dazu geben. Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Azubi ist die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abzugeben.

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Azubi in der Regel vom Ausbildenden zunächst abgemahnt werden.

Bei dieser Kündigung können Schadensersatzansprüche gestellt werden. Frist ist drei Monate nach Beendigung der Ausbildung.

Was sind wichtige Gründe:

  • ernsthafte Androhung von Gewalt
  • schwere Beleidigungen oder Verleumdungen
  • schwere Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
  • beharrliches und wiederholtes „Schwänzen“ der Berufsschule
  • sexuelle Übergriffe
  • Straftaten im Betrieb oder gegenüber Kunden
  • Tätlichkeiten gegen Ausbilder, Ausbildenden oder gegen Mitarbeiter
  • verbreiten von rassistischen Parolen im Betrieb
  • hartnäckige und fortgesetzte Verletzung von Pflichten aus den Ausbildungsverhältnis (z. B. Führen des Ausbildungsnachweises)
  • planmäßige und wiederholte Vernichtung von Arbeitsunterlagen

:light_bulb: „Die Kündigung ist unwirksam, wenn deren zu Grunde liegende Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.“ BBIG § 22 Abs. 4

:light_bulb: Bevor Sie aus wichtigem Grund kündigen, sollten Sie angesichts der hohen Hürden der Arbeitsgerichte jeden Einzelfall genau prüfen. Versuchen Sie im Zweifel einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

(3) Der Aufhebungsvertrag:

Der Aufhebungsvertrag ist die einverständliche Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Bei einem minderjährigen Azubi müssen jedoch dessen gesetzliche Vertreter mit der Aufhebung einverstanden sein und den Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

Auch ein Aufhebungsvertrag ist immer schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine konkreten Vorgaben.


Schadensersatzansprüche:

BBIG § 23

Schadensersatzansprüche können nur von der Partei gestellt werden, der gekündigt wurde.

Kündigt der Azubi, kann der Ausbildende Schadenersatz fordern und umgekehrt. Dieser Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden.

Prüfen Sie vorab, ob der Schaden nicht auch vermeidbar gewesen wäre durch, z. B. hinreichende Einarbeitung oder der Beaufsichtigung des Azubis.

Schadenersatzansprüche werden nur dann stattgegeben, wenn ein tatsächlicher Schaden bei der jeweils gekündigten Partei eingetreten ist oder voraussichtlich eintritt.


Zusammenfassung:

Wenn trotz aller Bemühungen das Ausbildungsverhältnis frühzeitig beendet werden muss, gibt es einige Punkte zu beachten:

:heavy_check_mark: Wann wird das Ausbildungsverhältnis beendet

  • vor Ausbildungsbeginn
  • in der Probezeit
  • nach der Probezeit

:heavy_check_mark: Nach der Probezeit kann nur der Azubi eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Gründe und Kündigungsfrist abgeben.
:heavy_check_mark: Eine Kündigung aus wichtigen Gründen können beide Vertragsparteien abgeben.
:heavy_check_mark: Ist man sich einig kann es auch ein Aufhebungsvertrag sein.
:heavy_check_mark: Die Kündigung bedarf immer der Schriftform.
:heavy_check_mark: Bei minderjährigen Azubis müssen die Eltern bei Kündigung des Azubis Einverstanden sein bzw. bei Kündigung des Ausbildenden in Kenntnis gesetzt werden.
:heavy_check_mark: Schadensersatzansprüche sind nur bei Kündigung aus wichtigen Gründen möglich und sollten eindeutig sein.


Quellen

:orange_book: Berufsbildungsgesetz BBiG - BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: foerderland.de Business Magazin für Entscheider - Ausbildung ►Vorzeitige Beendigung des Verhältnisses

:orange_book: IHK Ostwürttemberg - Reguläres Ausbildungsende - Vorzeitige Beendigung - IHK Ostwürttemberg