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kennen Sie Besonderheiten zwischen Arbeits- und Ausbildungszeit.
wissen Sie, was zur Ausbildungszeit zählt.
Was ist Arbeitszeit in der Ausbildung
Die Besonderheiten der Ausbildungszeit sind im
Berufsbildungsgesetz (BBiG) im
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie im
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz findet Anwendung bei minderjährigen Azubis. Ab 18 Jahre gelten die Azubis als Erwachsen und dann greift das Arbeitszeitgesetz.
Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen.
Zur Arbeitszeit gehören:
• Arbeitsplatz vorbereiten bzw. aufräumen, sowie notwendige Werkzeug- oder Materialausgabe
• Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU)
• Berufsschulzeiten
• der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt (z. B. Beladen von Fahrzeugen o. ä.)
Nicht zur Ausbildungszeit gehören:
• Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
• Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
• Fahrten zwischen Wohnung und ÜLU-Stelle und zurück
• Ruhepausen von mind. 15 Minuten Dauer
• Waschen und Umkleiden
BBiG § 11 – Vertragsabschluss
JArbSchG Dritter Abschnitt 1. Teil §§ 8 – 21b
ArbZG §§ 3 – 13
Dauer der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung steht für jeden Beruf in der Ausbildungsordnung – siehe auch Lernbaustein 1.2.1. Ausbildungsordnung/Ausbildungsrahmenplan und 1.2.4. Berufsausbildungsvertrag.
Tägliche/tarifliche Arbeitszeiten
Hier wird auch entsprechend Alter unterschieden.
Für minderjährige (unter 18 Jahre) Azubis gilt:
- maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche
- es kann auch 8,5 Stunden am Tag gearbeitet werden, wenn diese Mehrarbeitszeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird
die 40 Stunden pro Woche bleiben bestehen! - es darf nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet werden, Samstags- und Sonntagsruhe sind einzuhalten
- Arbeitsraum: zwischen 6:00 bis 20:00 Uhr (Ausnahmen für bestimmte Berufe sind festgeschrieben, z. B. Gastronomie, Schichtarbeit)
Für über 18-jährige Azubis gilt:
- maximal 8 Stunden am Tag und 48 Stunden in der Woche
- es kann auch bis zu 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden, wenn diese Mehrarbeitszeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG = eine Ausnahme)
- Arbeiten am Wochenende und in Schichten ist möglich
Was ist eine Ruhepause?
Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden.
- Azubis unter 18 Jahre:
- Arbeitszeit von 4-6 Stunden mind. 30 min. Pause
- Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mind. 60 min. Pause
- zwischen zwei Arbeitstagen müssen mind. 11 Stunden Ruhezeit liegen
- Azubis über 18 Jahre:
- nach 6 Stunden Arbeitszeit mind. 30 min. Pause
- mehr als 9 Stunden Arbeitszeit mind. 45 min. Pause
- zwischen zwei Arbeitstagen müssen mind. 11 Stunden Ruhezeit liegen
Die Pausen dürfen nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten.
Überstunden /Minusstunden
Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Azubis Überstunden machen, denn sie sollen den Beruf erlernen und nicht als günstige Vollzeitkraft eingesetzt werden. Trotzdem lässt es sich manchmal nicht vermeiden.
Wichtig dabei ist:
- auch bei Überstunden müssen die Höchstarbeitszeiten beachtet werden
- Überstunden dürfen nicht das Lernen für anstehende Prüfungen behindern
- für die Mehrarbeitszeit muss es Freizeitausgleich oder Entlohnung geben
Ausnahmen für minderjährige Azubis = 40 Stunden/Woche und mind. 8,5 Stunden am Tag, d. h. es kann eine halbe Stunde am Tag länger gearbeitet werden, wenn an anderen Tagen in der Woche die Arbeitszeit reduziert wird.
Ausnahmen für volljährige Azubis = 48 Stunden/Woche und max. 10 Stunden am Tag, in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden pro Woche, innerhalb von 6 Monaten ist eine tägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden nicht zu überschreiten.
Grundsätzlich müssen Überstunden im Ausbildungs- oder Tarifvertrag festgehalten sein. Es ist wichtig, dass Überstunden nicht die Ausbildung negativ beeinträchtigen und die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.
Minusstunden gelten nicht für Auszubildende! Minusstunden heißt, es wurde weniger gearbeitet als vertraglich vorgesehen, z. B. der Azubi wird nach Hause geschickt oder bekommt einen Anruf, dass er nicht kommen muss, weil im Unternehmen gerade nicht viel zu tun ist.
Beim Azubi zählt dies als bezahlte Freistellung. Der Azubi ist kein normaler Arbeitnehmer, er ist im Unternehmen, um den entsprechenden Beruf zu erlernen.
Berufsschule
Die Zeit in der Berufsschule ist Ausbildungszeit. Dabei zählen die Unterrichtsstunden + Pausen zwischen den Unterrichtsstunden. Ein Tag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (45 min. = 1 Unterrichtsstunde) wird als ganzer Tag angerechnet.
Blockunterricht mit mind. 25 Stunden in der Woche – hier gilt die Berufsschulzeit pauschal als Arbeitszeit.
Schulstunden + Pausen = Arbeitstag
Über 5 Stunden ergibt einen vollen Arbeitstag
Blockunterricht = 25 Stunden in der Woche = Volle Arbeitswoche
Seit der Novellierung des BBiG 2020 werden hier minderjährige und volljährige Azubis gleichbehandelt!
Wichtige Punkte:
- Blockunterricht – 25 Unterrichtsstunden/Woche = volle Arbeitswoche - der Azubi muss in dieser Zeit nicht mehr im Betrieb erscheinen
- einzelne Unterrichtstage – mehr als 5 Unterrichtsstunden am Tag = voller Arbeitstag
- am ersten Tag in der Woche muss der Azubi nicht mehr zur Arbeit gehen
- am zweiten Tag in der Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden am Tag kann der Azubi noch in das Unternehmen kommen
- Beschäftigungsverbot vor 9:00 Uhr, wenn die Schule vor 9:00 Uhr beginnt
- beginnt der Azubi den Tag im Unternehmen und fährt dann zur Berufsschule und wieder zurück zum Unternehmen, ist auch die Fahrtzeit Ausbildungs-/Arbeitszeit
- von zu Hause zur Berufsschule und wieder nach Hause zählt die Fahrtzeit nicht
Urlaub
Natürlich hat ein Azubi auch Recht auf Urlaub. Hier unterscheidet sich der Anspruch wieder entsprechend dem Alter des Azubis.
-
30 Werktage/Jahr oder 25 Arbeitstage /Jahr für unter 16- jährige zu Beginn des Kalenderjahres
-
27 Werktage/Jahr oder 23 Arbeitstage /Jahr für unter 17-jährige zu Beginn des Kalenderjahres
-
25 Werktage/Jahr oder 21 Arbeitstage /Jahr für unter 18-jährige zu Beginn des
Kalenderjahres
Für über 18-jährige Azubis regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bzw. wenn vorhanden der Tarifvertrag den Urlaubsanspruch.
Gewährung des Urlaubs zusammenhängend und möglichst in den Berufsschulferien.
Zusammenhängend heißt hier mind. zwei Wochen des Urlaubs am Stück. Während des Urlaubs darf der Azubi keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Erholungszweck hat Vorrang. Wird der Azubi im Urlaub krank (ärztliches Attest Voraussetzung) gelten diese Tage nicht als Urlaub.
Besonderheiten für Auszubildende
Probezeit und deren Bedeutung
Im § 20 BBiG ist die Dauer der Probezeit festgelegt. Sie beginnt mit Beginn der Ausbildung und muss mind. 1 Monat bis max. 4 Monate betragen.
Warum ist diese Probezeit so wichtig?
Der Übergang von Schule ins Berufsleben fällt manchen Jugendlichen schwer. Hier soll sich vor allem der Azubi ausprobieren, ob es der richtige Beruf ist. Der Ausbildende hat die Möglichkeit zu prüfen, ob der Azubi für den Beruf geeignet ist und ob er ins Unternehmen passt.
Die Dauer wird im Ausbildungsvertrag festgehalten. Aber es kann immer etwas dazwischenkommen.
Wird die Probezeit für einen erheblichen Zeitraum (mehr als ein Drittel der Zeit) unterbrochen, dann verlängert sich die Probezeit entsprechend § 1 Abs. 1 Ausbildungsvertrag (Rückseite) um genau diese Fehlzeit. So eine Unterbrechung kann z. B. eine Krankheit sein. Berufsschule oder ÜLU zählen nicht dazu, da diese Bestandteile der Ausbildung sind. (siehe dazu auch die News vom 22.10.2025)
Beachte: Innerhalb der Probezeit gibt es auch andere Kündigungsregeln. Mehr dazu im Lernbaustein 3.2. „Negative vorzeitige Beendigung“
Kurzarbeit im Unternehmen
Der Azubi ist im Unternehmen, um einen Beruf zu erlernen. Außerdem haben Azubis keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit gilt nicht für Azubis!
Hier ist dann die Kreativität des Unternehmens, speziell des Ausbilders gefragt, wie die Ausbildung trotz Kurzarbeit fortgesetzt werden kann. Daher sind auch Ausbilder nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit zu schicken.
Bei komplettem Stillstand im Unternehmen ist auch eine Ausbildung nicht mehr realisierbar. Wird der Azubi dann nach Hause geschickt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausbildungsvergütung zu 100 % über einen Zeitraum von mind. 6 Wochen weiterzuzahlen. Dann kann eventuell auch ein Antrag für den Azubi für Kurzarbeitergeld bei der AfA gestellt werden. Zu beachten sind aber auch eventuelle tariflichen Gegebenheiten.
Wann muss der Arbeitgeber eine Freistellung von der Arbeit gewähren?
- für den Besuch der Berufsschule = Bestandteil der Ausbildung
- für den Besuch der Überbetrieblichen Lehrunterweisung (ÜLU) = Bestandteil der Ausbildung
- zu Prüfungen
- 1 Tag vor den Prüfungen
- für die ärztliche Erst- und Nachuntersuchung von minderjährigen Azubis
Zusammenfassung:
Die gesetzlich geregelte Arbeitszeit in der Ausbildung ist je nach Alter des Azubis unterschiedlich.
Wichtig zu wissen, wann beginnt die Arbeitszeit und wann endet sie.
Es gibt einige Besonderheiten für Auszubildende, die unbedingt eingehalten werden müssen.
Quellen
Internetportal der Handwerkskammer Dresden - Häufig gestellte Fragen - Handwerkskammer Dresden
Internetseite von Ausbildung.de GmbH - Arbeitszeit als Azubi: Alle Infos auf einen Blick
Internetseite von AUBI-plus GmbH - Arbeitszeiten in der Ausbildung
Gesetze im Internet - Gesetze im Internet
Berufsbildungsgesetz – BBIG – BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG – JArbSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Arbeitszeitgesetz – ArbZG - ArbZG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesurlaubsgesetz – BUrlG - BUrlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
DHZ Deutsche Handwerkszeitung – Ausgabe vom 26.09.2025 - Berufsschule: Was als Arbeitszeit angerechnet wird - dhz.net
