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kennen Sie alle wichtigen Rechte von werdenden Müttern und Vätern in der Ausbildung.
können Sie für Ihren Auszubildenden optimale Bedingungen während und nach der Schwangerschaft ermöglichen.
Meine Auszubildende ist schwanger. Was nun?
Als Ausbilder:in spielen Sie eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung schwangerer Auszubildender. Es ist wichtig, dass Sie sich über die Rechte und Bedürfnisse schwangerer Frauen in der Ausbildung informieren, um eine optimale Betreuung gewährleisten zu können.
Wichtige Punkte, die Sie beachten und kennen sollten:
Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schwangere Auszubildende haben Anspruch auf Mutterschutz. Dieser umfasst verschiedene Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten. Die genaue Gestaltung des Mutterschutzes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG): Schwangere Auszubildende genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft und endet in der Regel vier Monate nach der Geburt. Eine Kündigung während dieser Zeit ist grundsätzlich unzulässig.
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Gesetzliches Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG):
- Vor der Geburt: In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung können sie jederzeit widerrufen.
- Nach der Geburt: In den ersten acht Wochen nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen.
- Für stillende Mütter gelten besondere Schutzbestimmungen hinsichtlich bestimmter gefährdender Tätigkeiten und Arbeitszeiten (z. B. Nachtarbeit, Akkordarbeit, Umgang mit Gefahrstoffen). Hier kann es ebenfalls zu einem teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverbot kommen, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet ist.
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Individuelles (ärztliches oder betriebliches) Beschäftigungsverbot:
Dieses Verbot wird ausgesprochen, wenn die Gesundheit der schwangeren Frau oder des ungeborenen Kindes durch die Fortsetzung der Arbeit gefährdet wäre.
- Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG): Ein Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der Schwangeren oder bei Vorliegen einer Risikoschwangerschaft die Weiterarbeit eine Gefahr darstellen würde. Das ärztliche Attest muss ausdrücklich ein Beschäftigungsverbot und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
- Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG): Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau so zu gestalten, dass keine Gefährdung entsteht. Ist dies nicht möglich (z. B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder schwerer körperlicher Arbeit) und kann die Frau nicht an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Dies basiert auf einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes.
Wichtige Auswirkungen auf die Organisation der Ausbildung:
- Ausbildungszeitverlängerung: In der Regel verlängert sich die Ausbildungszeit um den Zeitraum, in dem die Auszubildende wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht an der Ausbildung teilnehmen konnte.
- Elternzeit: Mütter haben Anspruch auf Elternzeit. Für die Betreuung des Kindes kann Ihre Auszubildende ihre Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum unterbrechen. Die Dauer der Elternzeit beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
- Anpassung der Ausbildung: In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Ausbildung an die Bedürfnisse der schwangeren Auszubildenden anzupassen. Dies kann beispielsweise durch eine Anpassung der Arbeitsaufgaben oder der Arbeitszeiten erfolgen.
- Arbeitszeitverkürzung: Schwangere Auszubildende können eine Verkürzung ihrer Arbeitszeit beantragen, wenn ihre gesundheitliche Situation dies erfordert. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, sofern er gerechtfertigt ist.
- Unterstützung und Beratung: Schwangere Auszubildende benötigen oft eine besondere Unterstützung und Beratung. Es ist wichtig, ein offenes Gesprächsklima zu schaffen und die Auszubildende bei Fragen und Problemen zu unterstützen.
Welche Arbeiten darf die Schwangere nicht mehr ausführen?
- Arbeiten, bei denen sie sich oft strecken, bücken oder in die Hocke gehen muss
- Das Bedienen von Geräten und Maschinen mit den Füßen.
- Arbeiten, bei denen sie mit schädlichen Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen in Berührung kommt
- Arbeiten, durch die sie Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist
- Nach dem fünften Monat darf sie nicht mehr als vier Stunden täglich stehen.
- Akkord- und Fließbandarbeit dürfen weder Schwangere noch stillende Mütter ausführen.
- Ist der Arbeitsplatz nicht für Schwangere geeignet und gefährdet dieser die Gesundheit der Frau und dem Kind, kann der Arzt ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen. Das Ausbildungsgehalt wird weiter von Arbeitgeber:in bezahlt.
Wichtige Rechte für werdende Väter in der Ausbildung:
Als werdender Vater in der Ausbildung hat Ihr Auszubildender bestimmte Rechte, die es ihm ermöglichen, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Es ist wichtig, dass Sie als Ausbilder:in über diese Rechte Bescheid wissen und Ihren Auszubildenden bei der Ausübung unterstützen:
- Elternzeit: Sowohl Mütter als auch Väter haben Anspruch auf Elternzeit. Das bedeutet, dass Ihr Auszubildender seine Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum unterbrechen kann, um sein Kind zu betreuen. Die Dauer der Elternzeit beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
- Elterngeld: Während der Elternzeit hat Ihr Auszubildender Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach seinem Einkommen vor der Geburt.
- Flexible Arbeitszeiten: Wenn es möglich ist, sollten Sie Ihrem Auszubildenden entgegenkommen und ihm flexible Arbeitszeiten anbieten. Das kann ihm helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren.
- Unterstützung: Es ist wichtig, dass Sie Ihren Auszubildenden während dieser besonderen Zeit unterstützen und ihm bei Fragen zur Seite stehen.
- Keinen Sonderurlaub für die Geburt: Rechtlichen Anspruch auf einen Sonderurlaub für die Geburt haben werdende Väter nicht, aber als Arbeitgeber:in kann man diesen freiwillig gewähren.
Eine Schwangerschaft in der Ausbildung ist kein Grund zur Besorgnis. Mit einer guten Vorbereitung und einer offenen Kommunikation können Sie als Ausbilder:in dazu beitragen, dass die Ausbildung der schwangeren Auszubildenden erfolgreich abgeschlossen wird. Werdende Väter in der Ausbildung haben bestimmte Rechte, die es ihnen ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Indem Sie als Ausbilder:in diese Rechte unterstützen, leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Checkliste:
Machen Sie sich mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Mutterschutz und zur Ausbildung von schwangeren Frauen vertraut. Es ist ratsam, sich rechtzeitig über die möglichen Auswirkungen auf die Ausbildung zu informieren. Eine frühzeitige Planung kann dazu beitragen, eine reibungslose Fortführung der Ausbildung zu gewährleisten. Die genauen Bestimmungen zur Elternzeit und zum Elterngeld können sich ändern. Informieren Sie sich daher regelmäßig über aktuelle Entwicklungen.
Sprechen Sie offen mit der schwangeren Auszubildenden bzw. dem werdenden Vater über ihre/seine Bedürfnisse und Sorgen. Jeder Fall ist individuell. Es ist wichtig, auf die Bedürfnisse Ihrer/Ihres Auszubildenden einzugehen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen
Zeigen Sie sich flexibel und passen Sie die Ausbildungsbedingungen gegebenenfalls an. Suchen Sie gemeinsam nach flexiblen Lösungen, die sowohl den Anforderungen der Ausbildung als auch den Bedürfnissen Ihrer/Ihres Auszubildenden gerecht werden.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, beziehen Sie diesen in die Gestaltung der Maßnahmen für die schwangere Auszubildende ein. Eine gute Zusammenarbeit zwischen, Auszubildender und ggf. Betriebsrat ist der Schlüssel zum Erfolg.
Bieten Sie der schwangeren Auszubildenden Unterstützung bei der Suche nach Informationen und bei der Klärung von Fragen an. Stellen Sie Ihrem Auszubildenden Informationen über seine Rechte und die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Verfügung.
Wenn nötig, können Sie Ihre Auszubildenden an entsprechende Beratungsstellen verweisen.
Zusammenfassung:
Eine gute Betreuung schwangerer Auszubildender ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch aus betrieblichen Gründen sinnvoll.
Eine zufriedene und gesunde Auszubildende ist motiviert und wird sich nach der Elternzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder für Ihr Unternehmen entscheiden.
Indem Sie die Rechte werdender Väter unterstützen, schaffen Sie auch ein positives Arbeitsklima.
Ein zufriedener und unterstützter Auszubildender wird motivierter sein und seine Ausbildung mit größerer Wahrscheinlichkeit erfolgreich abschließen.
Quellen
Mutterschutzgesetz - MuSchG - Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Familienportal des Bundes: Mutterschutz, Mutterschaftsleistungen, Elternzeit, Elterngeld – Familienportal des Bundes - Startseite
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienleistungen,
Familie und Arbeitswelt, Schwangerschaft und Kinderwunsch – Familie - BMBFSFJ
