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wissen Sie, wer, wann und wie den Auszubildenden bei der Berufsschule anmeldet.
kennen Sie die Rechte und Pflichten des Unternehmens sowie des Auszubildenden in Bezug Berufsschule.
Grundsätzliches:
„Die Berufsausbildung erfolgt in Deutschland im Handwerk nach dem dualen Ausbildungssystem.“ Dies heißt, neben der praktischen Ausbildung im Betrieb gibt es noch mindestens eine zweite Ausbildungsstelle. Im Handwerk sind dies die Berufsschule und die überbetrieblichen Ausbildungsstätten.
In der Lerneinheit „Berufsausbildungsvertrag“ haben wir bereits kurz auf die Anmeldung des Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule hingewiesen.
Der Vollständigkeit halber hier noch einmal:
- Anmeldung des Auszubildenden mittels Formular - abzurufen auf der Homepage der Handwerkskammer - durch den Ausbildenden
- Welche Berufsschule für Ihren Beruf zuständig ist, erfahren Sie von den Ausbildungsberatern der Handwerkskammer
Rechte und Pflichten auf der Rückseite des Berufsausbildungsvertrages
- Ausbilder = „verpflichtet sich, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die von der Handwerkskammer angeordnet werden, anzuhalten und freizustellen.“
- Auszubildender = „verpflichtet sich, am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen, sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die nach §2 Pkt. 5 freigestellt wird.“
Berufsschule, was ist das eigentlich?
In der Berufsschule werden Fachtheorie und allgemeinbildende Inhalte vermittelt.
Der Besuch der Berufsschule ist Ausbildungszeit = Arbeitszeit.
Es gibt zwei Modelle für den Schulbesuch:
- Teilzeitunterricht - an 1 - 2 Tagen in der Woche ist Berufsschule und an den restlichen Tagen ist praktische Ausbildung im Betrieb.
- Blockunterricht - Schule wird in der ganzen Woche durchgeführt. Der Wechsel zwischen Praxis- und Schulwochen erfolgt entsprechend Schulplan.
Berufsschulpflicht?
Für den Berufsschulbesuch gelten gesetzliche Bestimmungen. Es handelt sich dabei um landesrechtliche Regelungen (Gesetze über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bzw. Schulpflichtgesetz der Länder)
Es gibt seitens der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) Empfehlungen, wie mit der Schulpflicht zu verfahren ist. Es kann in den einzelnen Bundesländern Unterschiede zu diesem Thema geben.
Wie sieht es mit der Pflicht zur Berufsschule in Sachsen aus?
Hier beträgt die Dauer der Schulpflicht 12 Jahre. Diese teilen sich entsprechend Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) § 28 Abs.1 Satz 2 in 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und 3 Jahre Berufsschulpflicht auf.
Aber so einfach lässt sich das Verhältnis nicht immer aufteilen.
Realschüler und Abiturienten haben mit dem Erreichen ihres Schulabschlusses bereits 10 bzw. 12 Jahre Vollzeitschulpflicht absolviert.
Aber auch diese Auszubildenden benötigen die komplette Berufsschule für den Erwerb der theoretischen Fachkenntnisse und zum Ablegen der Prüfungen.
Realschüler:
Sie beginnen die Ausbildung i.d.R. noch vor Beendigung der Berufsschulpflicht, im 11. Jahr. Sie sind dann „… bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.“ [§28 Abs. 4 SächsschulG]
Abiturienten:
Sie haben die Schulpflicht mit 12 Jahren Vollzeitschule absolviert. Aber auch hier sagt das Gesetz „…. Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen“. [§28 Abs. 4 SächsSchulG]
So kann es noch eine große Anzahl von Ausbildungsverhältnissen geben, bei denen die Auszubildenden aus verschiedenen Gründen nicht mehr in die Schulpflicht per Landesgesetz passen.
Dafür gibt es dann andere Regeln, die dies wieder ermöglichen.
Das Berufsausbildungsgesetz (BBIG) legt bei den Pflichten des Ausbildenden fest, dass sie dafür Sorge tragen, dass dem Auszubildenden alles vermittelt wird, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
Dazu gehört auch der Besuch der Berufsschule.
Im Berufsausbildungsvertrag kann unter „sonstige Vereinbarungen“ der Schulbesuch vertraglich mit vereinbart werden. Obwohl dies im „Kleingedruckten“ unter § 3 Pkt. 2 nochmals festgeschrieben ist.
Wenn es eine Berufsschulpflicht gibt, dann muss diese auch überwacht/kontrolliert werden.
Solange der Auszubildende nicht volljährig ist, teilen sich diese Pflicht die Erziehungsberechtigten und der ausbildende Betrieb.
Mit der Volljährigkeit bleibt diese Kontrollpflicht allein beim Ausbildungsbetrieb.
Der Auszubildende hat neben Rechten auch Pflichten in der Berufsschule
Rechte sind z. B.:
- fachgerechter Unterricht
- aktuelle Fachbücher
- Kosten für Material und Werkzeuge für die Prüfungen übernimmt der Ausbildungsbetrieb
Pflichten sind u. a.:
- pünktliches Erscheinen zum Unterricht
- bei Krankheit beim Lehrer abmelden, Nachweis mit ärztl. Attest
- kein Stören des Unterrichts
- Führen des Ausbildungsnachweisheftes/Berichtsheft
- Teilnahme an den Zwischen- und Abschlussprüfungen
- eigenständiges Nachholen von versäumtem Stoff
Konsequenzen bei unentschuldigtem Fehlen
Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht. Wird diese Pflicht verletzt, können verschiedene Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Dazu zählen z. B. die zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen und die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Überwachungspflichtigen (von Amtswegen).
Nun ist der Besuch der Berufsschule = Ausbildungs- und somit Arbeitszeit. Der Auszubildende sowie die Erziehungsberechtigten haben dies im Berufsausbildungsvertrag vertraglich vereinbart.
Möglichkeiten des Betriebes bei Pflichtverletzung sind z. B.:
- nochmalige Belehrung zu den Pflichten
- Abmahnung bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen
- Kündigung
- nach 3. unentschuldigten Fehlen geht auch eine fristlose Kündigung
- Kürzung des Lohnes
Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnsitz des Jugendlichen und nach dem jeweiligen Profil der Berufsschule. Bei sehr seltenen Berufen ist der Unterricht wohnortnah nicht immer möglich. Die Berufsschule kann sich dann auch schon mal in anderen Landkreisen oder Bundesländern befinden.
Die Kosten für den Weg zur Berufsschule und eventuelle Internatskosten trägt der Auszubildende selbst.
Sollten diese Kosten in die Höhe schnellen, dann gibt es Möglichkeiten, eine finanzielle Unterstützung zu beantragen.
Siehe „Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung“ vom 01.08.2018 [SächsSchulULeistVO].
Bleibt noch zu prüfen, ob die „Berufsausbildungsbeihilfe“ (BAB) der Bundesagentur für Arbeit eventuell auch weiterhelfen kann.
Zusammenfassung:
Die Berufsschule ist eine weitere Ausbildungsstätte innerhalb der dualen Ausbildung.
Der Auszubildende wird vom ausbildenden Unternehmen bei der zuständigen Schule angemeldet. Es besteht Berufsschulpflicht, entweder per Schulgesetz oder aber per Berufsausbildungsvertrag.
Das Unternehmen ist verpflichtet, die Einhaltung der Berufsschulpflicht zu kontrollieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Einhaltung einzuleiten.
Die Kosten für die Fahrten zur Berufsschule sowie eventuelle Unterbringungskosten trägt der Auszubildende selbst. Hier gibt es Fördermöglichkeiten.
Die Kosten für Fachbücher, Materialien und Werkzeuge für die Prüfungen trägt der Ausbildungsbetrieb. Darunter fallen nicht die Kosten für Lehrbücher, Unterlagen und andere übliche Gegenstände, die während des Unterrichts in Verwendung sind.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für den Besuch der Schule freizustellen. Es ist Ausbildungszeit und der Lohn wird weitergezahlt. Der Ausbildungsbetrieb steht im ständigen Austausch mit der Berufsschule.
Quellen
Berufsbildungsgesetz BBiG - BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
HWK Dresden – Während der Ausbildung
„Die Handwerker Fibel“ Band 4 „Berufs- und Arbeitspädagogik“ Holzmann Medien/Buchverlag
Sächsisches Schulgesetz - REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG
