1.1.5. Ausbildung in Teilzeit

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Nach der Lerneinheit: :books:

:check_mark: kennen Sie eine neue Variante die Ausbildung auf die jeweiligen Azubis anzupassen.
:check_mark: können Sie die Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung in Ihrem Unternehmen einstufen, berücksichtigen oder umzusetzen.


Was ist eine Teilzeitausbildung?

Eine Teilzeitausbildung ist eine vollwertige Berufsausbildung mit anerkanntem Abschluss. Lediglich die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit ist reduziert. Sie stellt eine weitere Möglichkeit dar, die Berufsausbildung zu flexibilisieren und an die eigene Situation oder die des Azubis anzupassen.

Sie ist eine Alternative zum Ausbildungsabbruch oder vereinfacht eine Wiederaufnahme der Ausbildung.

Es besteht auch die Möglichkeit, nur einen Teil der Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, z. B. nur einen bestimmten definierten Zeitabschnitt, etwa 1 Jahr o. ä.


Rechtliche Grundlagen

Im BBiG § 8 Abs. 1 und in der HWO im §27c Abs. 1 ist seit der Novellierung 2005 erstmals die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung festgeschrieben worden. Damals war diese „Ausnahmelösung“ nur für Personen vorgesehen, welche anerkannte Gründe für eine Teilzeitausbildung vorlegen konnten.

Mit der Neuregelung 2020 und dem § 7a BBiG wurde diese Ausbildung für alle Berufe und Azubis geöffnet. Sie macht diese Ausbildung flexibler und koppelt sie von einer „Verkürzung der Ausbildungsdauer“ ab.

:light_bulb: Eine Teilzeitausbildung ist nur möglich, wenn alle Beteiligten (Unternehmen, Auszubildender und zuständige Kammer) einverstanden sind.


Wie funktioniert eine Teilzeitausbildung?

  • Sie ist für alle Auszubildenden gedacht. Es gibt keine Ausnahmeregelungen mehr.
  • Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb kann um maximal 50 % verkürzt werden,
    • z. B. statt 8 Stunden pro Tag können es 7, 6 oder 5 Stunden sein, aber mindestens 4 Stunden.
    • statt 40 Stunden in der Woche können es weniger sein, aber mindestens 20 Stunden pro Woche
    • es kann auch ein Modell mit ganzen freien Tagen sein, z. B.
      • 32 Stunden an 4 Tagen statt an 5 Tagen
      • 30 Stunden an 5 Tagen mit 6 Stunden pro Tag oder an 4 Tagen mit 7,5 Stunden pro Tag
      • 24 Stunden an 3 Tagen pro Woche statt an 5 Tagen oder ähnliches.
  • Die Ausbildungszeit verlängert sich aber dementsprechend.
  • Eine dreijährige Berufsausbildung kann dann maximal 4,5 Jahre dauern, dass ist die gesetzliche Maximaldauer bei 50 % Stundenverkürzung.
  • Die Verkürzung kann auch nur temporär erfolgen, etwa nur für 12 Monate.
  • Bei individuellen Verkürzungszeiten errechnet sich die Verlängerung wie folgt:
    • werden nur 75 % der Arbeitsstunden pro Woche für 1 Jahr gearbeitet sind dies

      30 Stunden pro Woche = 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen oder
      = 7,5 Stunden pro Tag an 4 Tagen

      12 Monate x 25 % Verkürzung = 3 Monate diese Zeit wird auf ganze Monate
      abgerundet (BBiG § 7a Abs. 2)

    • zu beachten sind bei der Ausbildungsdauer auch die Prüfungstermine

    • bei diesem Beispiel wären es jetzt 3 Jahre und 3 Monate Ausbildungsdauer – dies passt in keinen Prüfungszyklus – 3 Monate zu lang oder 3 Monate zu kurz für die Prüfung

    • entsprechend BBiG § 7a Abs. 3 kann der Azubi eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung beantragen.

:light_bulb: Auszubildende in Teilzeit müssen die gleichen Prüfungen ablegen, wie andere Auszubildende auch.

  • Die Stunden der Berufsschule können aber nicht verkürzt werden! Ebenso die Stunden der Überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU).
  • Berufsschule in Blockunterricht heißt dann auch für den Azubi keine Verkürzung für diesen Zeitraum.
  • Berufsschule tageweise pro Woche heißt dann, an diesen Tagen geht keine Verkürzung.

:light_bulb: Bei der Verlängerung bzw. Verkürzung der individuellen Ausbildungszeit können bei jedem Azubi unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein. Befragen Sie vorab die Ausbildungsberater der zuständigen Stelle, welche Regelungen bei Ihrem Azubi angewendet werden können.

Andere Besonderheiten:

  • Urlaubsregelung
    • Geht der Azubi weiterhin 5 Tage in der Woche arbeiten und verkürzt nur die tägliche Arbeitszeit bleibt der Urlaubsanspruch wie bei einer Vollzeitausbildung.

    • Geht der Azubi aber nur noch 4 Tage pro Woche statt 5 Tage, verkürzt sich der Urlaubsanspruch wie folgt:

      Bleiben wir bei dem Beispiel mit den 30 Stunden pro Woche an 4 Tagen, das sind 75 % der Arbeitszeit

      • bei 30 Tagen Urlaub pro Jahr sind das
        30 Tage pro Jahr /5 Tage pro Woche (normal) x 4 Tage pro Woche = 24 Tage Urlaub im Jahr
      • bei 24 Tage Urlaub pro Jahr (entsprechend BUrlG § 3) sind das
        24 Tage pro Jahr/5 Tage pro Woche (normal) x 4 Tage pro Woche = 19 Tage Urlaub im Jahr (abgerundet entsprechend BUrlG § 5 Abs. 2)

:light_bulb: Bitte beachten Sie, dass der Tag in der Woche, der während der Teilzeitausbildung nicht gearbeitet wird, auch nicht als Urlaubstag mitzuzählen ist.

  • Vergütung

    Der § 17 Abs. 5 BBiG gibt hier eine Orientierung, wie mit der Anpassung des Lehrlingsendgeldes in der Teilzeitausbildung verfahren werden kann.

    Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, auch bei Teilzeitausbildung. Wird die Arbeitszeit täglich oder wöchentlich reduziert, darf das Unternehmen die Ausbildungsvergütung auch reduzieren. In vielen Fällen bleibt es aber bei der ungekürzten Vergütung, um den Lebensunterhalt des Azubis zu gewährleisten.

    Wird verkürzt, können staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden, das sind z. B.:

    • Berufsausbildungsbeihilfen (BAB)
    • Bürgergeld
    • Wohngeld
    • Kindergeld/Kindergeldzuschlag

    Auskunft erteilt die regionale Agentur für Arbeit und/oder die kommunalen Jobcenter.

  • Besondere Zielgruppen

    Wie bereits erwähnt, können ALLE Ausbildungsberufe und Bewerber eine Teilzeitausbildung absolvieren, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
    Gewünscht wird eine Reduzierung der Ausbildungszeit vielleicht bei folgenden Situationen/Gegebenheiten:

    • für die Betreuung der eigenen Kinder
    • für die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen
    • bei einer psychischen oder physischen (chronischen) Einschränkung
    • für die Teilnahme am Leistungssport
    • bei einem Flüchtlingsstatus
    • für das Erlernen der deutschen Sprache
    • oder der Notwendigkeit, nebenbei zu Arbeiten für die Absicherung des Lebensunterhaltes für sich und/oder die Familie
    • für Selbstständige Menschen, die sich umorientieren, bzw. bei denen es nicht die erste Ausbildung ist

Vorteile einer Teilzeitausbildung

  • für das Unternehmen
    • gibt dem Unternehmen die Chance, neue Zielgruppen zu gewinnen
    • motivierte Fachkräfte werden langfristig gebunden
    • indem auf individuelle Lebenssituationen der Azubis eingegangen werden kann, können Ausbildungsabbrüche vermieden werden
    • Teilzeitazubis sind im Schnitt eine Note besser, da sie motivierter sind und über einen längeren Zeitraum lernen
    • dieses Alleinstellungsmerkmal erhöht die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber
  • für die Auszubildenden
    • Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Familie
    • Wiederaufnahme der Ausbildung bei Unterbrechung ist einfacher/flexibler
    • anpassen der Ausbildung auf veränderte Lebenssituationen
    • am Ende steht ein vollwertiger Berufsabschluss

Nachteile der Teilzeitausbildung

  • für das Unternehmen
    • notwendige Anpassung der Ausbildung auf die veränderte Situation
    • Dauer der Ausbildung verlängert sich
    • prüfen der Durchführbarkeit – Berufs- und Unternehmensspezifische Fakten prüfen
  • für die Auszubildenden
    • eventuell reduzierte Vergütung – Fördermöglichkeiten beantragen
    • längere Ausbildungszeit
    • Berufsschule muss in Vollzeit absolviert werden

Zusammenfassung:

:check_mark: Eine Teilzeitausbildung ist eine vollwertige Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss.
:check_mark: Sie ist keine Ausnahmelösung und kann für alle Ausbildungsberufe angewendet werden.
:check_mark: Alle an der Ausbildung beteiligten müssen damit einverstanden sein.
:check_mark: Diese Ausbildung ermöglicht in vielen Bereichen mehr Flexibilität, kann die Azubis zu guten Leistungen motivieren und wirkt einer Vertragsauflösung entgegen.


Quellen

:orange_book: Berufsbildungsgesetz - BBiG - BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: Handwerksordnung HwO - HwO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer BUrlG - BUrlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

:orange_book: BIBB – Leando - Leando | Leitfaden für ausbildende Fachkräfte und BIBB / Teilzeitausbildung

:orange_book: Gemeinnütziger Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger RE/init e. V. -
Teilzeitberufsausbildung – NTBA – Netzwerk Teilzeitberufsausbildung