Kann die Probezeit in der Ausbildung verlängert werden?

Eine Ausbildung beginnt mit einer Probezeit, die zwischen 1 Monat und maximal 4 Monaten dauern darf. Die Dauer der Probezeit schreibt der § 20 des BBiG vor.

Azubis (m/w/d) und Ausbilder haben also maximal 4 Monate Zeit, um herauszufinden, ob die Ausbildung, der Betrieb zum Azubi passt und umgekehrt. Um das herauszufinden, muss die Probezeit von beiden Seiten aktiv genutzt werden.

Das heißt, die Probezeit in der Ausbildung darf nicht über 4 Monate hinaus verlängert werden. Es sei denn, die Probezeit wird für einen erheblichen Zeitraum (mehr als einem Drittel der Zeit) unterbrochen. Dann verlängert sich die Probezeit entsprechend §1 Abs. 1 Ausbildungsvertrag (Rückseite) um genau diese Fehlzeit.

Dies kann zum Beispiel bei einer plötzlichen längeren Krankheit eintreten.

Anders verhält es sich, wenn der Azubi in der Berufsschule Blockunterricht hat und deshalb innerhalb der Probezeit länger als ein Drittel der vier Monate nicht im Betrieb ist. Berufsschule ist keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern Bestandteil der Ausbildung, wie die Überbetriebliche Lehrunterweisung (ÜLU) auch.

Tipp: Erscheint dem Betrieb die Probezeit von vornherein zu kurz, kann ein Praktikum vor der Ausbildung eine Möglichkeit sein die Kennenlernphase zu verlängern. Ein Praktikum vor Ausbildungsbeginn wird nicht auf die Probezeit angerechnet. 

Fragen diesbezüglich beantwortet Ihnen gern unser Ausbildungsberater

Göran Zerbe

Tel. 0351 4640 971

Email: goeran.zerbe@hwk-dresden.de


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