Erstuntersuchung bei minderjährigen Auszubildenden

Das neue Ausbildungsjahr steht vor der Tür und die ersten Berufsausbildungsverträge sind bereits abgeschlossen. In der Regel sind die neuen Auszubildenden noch minderjährig. Da gilt es besonderes Augenmerk auf die Festlegungen des Jugendarbeitsschutzgesetztes (JArbSchG) zu legen.

Alle Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre alt sind, obliegen der Pflicht der Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Oberstes Ziel dieser Untersuchung ist der Gesundheitsschutz der Jugendlichen. Am Ende der Untersuchung erhält der Jugendliche je eine Bescheinigung für den Arbeitgeber und für die Erziehungsberechtigten. Diese Bescheinigung enthält eine Gefährdungsabschätzung bezüglich der einzelnen Tätigkeiten im Berufsleben.

Wichtig ist, diese Bescheinigung ist mit der Einreichung des Berufsausbildungsvertrages bei der Zuständigen Stelle mit einzureichen. Die Kammern dürfen Ausbildungsverträge von Jugendlichen nur dann ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen, wenn die Bescheinigung  über die Erstuntersuchung vorgelegen hat.

Wichtig ist auch die Nachuntersuchung nach dem ersten Ausbildungsjahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Auszubildenden darauf hinzuweisen diese Untersuchung durchführen zu lassen und den Azubi dafür von der Arbeit freizustellen. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, darf der minderjährige Jugendliche nicht beschäftigt werden. Es droht eine Auflösung des Ausbildungsvertrages.

Spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. 1. Teil der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung muss diese Bescheinigung zur Einsicht vorgelegen haben, denn zur Prüfung ist zugelassen, wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

Weiter Infos zur Ärztlichen Untersuchung finden Sie in der App – Rubrik Wissen – Vor der Ausbildung – Ärztliche Untersuchung – hier haben wir das Thema zur Erstuntersuchung (§§32 – 46 JArbSchG) bereits behandelt.

Ansprechpartner: Ausbildungsberater Göran Zerbe

Tel.: 0351 4640 971

Mail: Goeran.Zerbe@hwk-dresden.de

Weiterführende Links:                JArbSchG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


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