Im Berufsbildungsgesetz ist geregelt, das ein Auszubildender eine monatliche Vergütung bekommen muss. Sogar die Höhe der Mindestvergütung ist festgeschrieben (BBiG § 17).
Seit Herbst 2023 wird die Fortschreibung der Mindestausbildungsvergütung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung vorgenommen und durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Die neuen Untergrenzen gelten für alle Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Es gelten folgende Mindestvergütungssätze:
- Ausbildungsjahr = 682,00 € (BBiG § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1)
- Ausbildungsjahr = 805,00 € (BBiG § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2)
- Ausbildungsjahr = 921,00 € (BBiG § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3) und
- Ausbildungsjahr = 955,00 € (BBiG § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4).
Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung, die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20% unterschreiten darf.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Dresden zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Thomas Götze – Tel. 0351 4640 964 – E-Mail: <thomas.goetze@hwk-dresden.de>
Göran Zerbe – Tel. 0351 4640 971 – E-Mail: goeran.zerbe@hwk-dresden.de
Benjamin Bachmann – Tel. 0351 4640 962 – E-Mail: benjamin.bachmann@hwk-dresden.de
Weiterführender Link: § 17 BBiG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)