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kennen Sie Möglichkeiten, wie die Ausbildung verkürzt werden kann und
wissen, wann welche Anträge von wem zur vorzeitigen Prüfung zu stellen sind.
Die Ausbildungsdauer einer dualen Ausbildung ist in der Ausbildungsordnung (AO) des betreffenden Berufes festgeschrieben. Die meisten Berufe haben eine Ausbildungsdauer von drei bis dreieinhalb Jahren. Manche Berufe kann man auch in zwei Jahren erlernen.
Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist im Berufsausbildungsvertrag (BAV) festzuhalten.
Unter welchen Bedingungen man die Ausbildung verkürzen kann, regelt das Berufsbildungsgesetz (BBIG)
Je nach Ausbildungsdauer gibt es bestimmte Untergrenzen. Diese sind:
- normale Ausbildungsdauer = 3,5 Jahre - Mindestdauer beträgt 2 Jahre
- normale Ausbildungsdauer = 3 Jahre - Mindestdauer beträgt 1,5 Jahre
- normale Ausbildungsdauer = 2 Jahre - Mindestdauer beträgt 1 Jahr
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann bereits vor Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Das heißt, der Auszubildende kommt bereits mit den dafür erforderlichen Voraussetzungen ins Unternehmen. Die kürzere Ausbildungszeit wird im BAV eingetragen.
Bei einer Verkürzung während der Ausbildungszeit wird diese Entscheidung nach den bis dahin erbrachten Leistungen des Auszubildenden getroffen. Hier kann man einen Antrag etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle einreichen. Die verkürzte Ausbildungszeit muss vertraglich festgeschrieben werden.
Voraussetzung für eine Verkürzung vorab
BBIG § 7 - Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
Welche beruflichen Vorbildungen angerechnet werden können, entscheiden die Landesregierungen - dies kann je Bundesland anders sein.
Ein Beispiel ist das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ). Dies kann für die entsprechenden Berufe als erstes Lehrjahr anerkannt werden. Der Azubi kann direkt ins 2. Lehrjahr gehen, bekommt dann auch die Ausbildungsvergütung für das 2. Lehrjahr.
Die Anrechnung dieser Vorbildung muss vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Antragsteller sind Auszubildender/Auszubildende und der Ausbildende gemeinsam. Die Verkürzung wird im BAV festgeschrieben.
BBIG §8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Hier geht es um die Anrechnung einer abgebrochenen oder absolvierten Ausbildung. Eine abgebrochene Ausbildung soll von einem anderen Unternehmen fortgesetzt werden = Wechsel des Ausbildungsbetriebes.
Beim Wechsel des Ausbildungsberufes liegt bereits eine abgeschlossene oder aber eine abgebrochene Ausbildung vor. In beiden Fällen entscheidet die zuständige Stelle nach Antrag über die Dauer der Verkürzung. Antragsteller sind wieder der Auszubildende und der Ausbildende.
Die Verkürzung wird im BAV festgeschrieben.
Weiter Infos zur Ausbildungszeitverkürzung durch berufliche Vorbildung
BBIG §8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Ein höherer Schulabschluss als der Hauptschulabschluss kann angerechnet werden. Die Fachoberschulreife (Realschulabschluss) kann bis zu 6 Monate und die Fachhochschulreife oder Abitur bis zu 12 Monate Verkürzung einbringen.
Der Schulabschluss ist keine erbrachte Ausbildungszeit. Man beginnt regulär im 1. Ausbildungsjahr.
Der Antrag, gemeinsam vom Auszubildenden und Ausbildenden, an die zuständige Stelle wird vor Ausbildungsbeginn gestellt. Die neue Ausbildungsdauer ist vertraglich festzuhalten.
Weitere Infos zur Ausbildungszeitverkürzung bei schulischer Vorbildung
Voraussetzung für eine Zulassung in besonderen Fällen
BBIG §45 Zulassung in besonderen Fällen Abs. 1 - Bei guten Leistungen
Ihr Azubi zeigt durchweg gute bis sehr gute Leistungen, auch in der Zwischenprüfung oder Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung. Sie schätzen ein, dass Ihr Azubi das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit schaffen kann.
Ein Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung bei der zuständigen Stelle durch den Auszubildenden sollte wenn möglich zur Hälfte der Ausbildungszeit gestellt werden.
Zulassungsvoraussetzung sind eine Durchschnittsnote in den prüfungsrelevanten Berufsschulfächern sowie eine Leistungsbewertung des Betriebes besser als 2,49.
Zur Bestätigung dieser Leistungen werden dem Antrag folgende Unterlagen in Kopie beigefügt:
- Zeugnis der Berufsschule
- Leistungsnachweis/Bescheinigung des Betriebes
- Zwischenprüfungszeugnis
- das Berichtsheft
- bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter
Weiter Infos zur Ausbildungszeitverkürzung bei überdurchschnittlichen Leistungen
BBIG §45 Zulassung in besonderen Fällen Abs. 2 -Externe Prüflinge ohne BAV
Da es sich hier um keinen Azubi in dem Sinne handelt, soll diese Möglichkeit der Vollständigkeit halber aber mit genannt werden.
Es sind im Unternehmen Mitarbeiter, die ohne Ausbildung eine Tätigkeit ausüben. Sie können auch die Chance zum Ablegen einer Abschlussprüfung in dem Berufsbild bekommen, als „externer Prüfling“.
Voraussetzung ist:
- Tätigkeitsnachweis in dem Beruf von mind. das 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit. (Ausbildungszeit = 3 Jahre - nachzuweisen sind 4,5 Jahre)
- durch Vorlage von Zeugnissen oder Bescheinigungen des Arbeitgebers muss glaubhaft gemacht werden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde
- Berufsschulwissen sollte im Selbststudium erlangt werden, da dieses mit Inhalt der Prüfung ist
Nach Antragstellung durch den „externen Prüfling“ bei der zuständigen Stelle wird vom Prüfungsausschuss die Zulassung entschieden. Der Prüfling nimmt dann mit den anderen Auszubildenden an der Prüfung teil.
Zusammenfassung:
Die zuständige Stelle hat auf gemeinsamen schriftlichen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Lehrzeitverkürzung. Zum einen bei Beginn der Ausbildung und zum anderen während der Ausbildung.
Die Ausbildungszeit muss in den Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Beratend unterstützen Sie die Ausbildungsberater der zuständigen Stelle.
Quellen
Berufsbildungsgesetzt BBiG - BBiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
AUBI-plus GmbH, Weidehorst 116 in 32609 Hüllhorst - Ausbildungsverkürzung
Ausbildungspark Verlag GmbH, Bettinastraße 69 in 63067 Offenbach am Main – Ausbildung verkürzen: So geht’s! - Ausbildungspark Verlag
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Die Handwerker Fibel“ Band 4 „Berufs- und Arbeitspädagogik“ Holzmann Medien/Buchverlag
